Sofern sich die Kostenstruktur bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme nicht ändert, besteht kein Bedarf für eine Anpassung der Preisgleitklauseln. Ändert sich die Kostenstruktur, weil zum Beispiel neue Erzeugungsanlagen oder Bezugsverträge hinzukommen, muss die Kostenstruktur überprüft und die Preisänderungsklauseln gegebenenfalls an die veränderte Kostenstruktur angepasst werden.