Versorgungsgebiete

Fernwärme in Ihrer Region – jetzt umsteigen und klimafreundlich heizen!

Fernwärme in Ihrer Stadt

Die Fernwärmeversorgung Niederrhein versorgt im Stammgebiet links und rechts des Rheins große Teile der Städte Dinslaken, Voerde, Moers und Krefeld. Auch in anderen Regionen ist die Fernwärmeversorgung Niederrhein aktiv, zum Beispiel in Hennstedt (Schleswig-Holstein) oder in Illingen (Rheinland-Pfalz). Kunden und die, die es werden wollen, finden alle wichtigen Informationen sowie Ansprechpartner in Ihrem persönlichen Versorgungsgebiet.

Anschlußanfragen zur Fernwärme

Aktuell erreichen uns eine Vielzahl an Anfragen zur Anschlußmöglichkeit an unser Fernwärmenetz. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aufgrund personell begrenzter Kapazitäten eine längere Bearbeitungszeit für die Anfragen brauchen. Ob Sie in der Nähe einer bestehenden Fernwärmeleitung liegen, können Sie nach Eingabe der Strasse und der Hausnummer in den einzelnen Versorgungsgebieten sehen. Sollte ein Anschluß von Interesse sein, füllen Sie bitte das Objektdatenblatt aus und senden dies an FW-Interessent-Warteliste@fernwaerme-niederrhein.de

Versorgungsgebiete

Preistransparenzplattform

Netzgebiet

Netzspezifische Hinweise

Dinslaken

Regionalnetz

Voerde

Regionalnetz

Friedrichsfeld

Ortsnetz, Verdichtung ab 2025 möglich

Hünxe-Bruckhausen

Regionalnetz

Moers

Regionalnetz

Moers-Rheinkamp

Regionalnetz

Krefeld-Benrad

Quartiersnetz

Krefeld-Fischeln

Quartiersnetz

Neukirchen-Vluyn

Quartiersnetz

DO-Scharnhorst

Ortsnetz (MSA-Siedlung ohne eigene Bilanzierung)

DO-Bodelschwingh

Ortsnetz

DO-Rahmer Wald

Quartiersnetz

Castrop-Rauxel

Quartiersnetz

Hennstedt

Ortsnetz, vorläufig keine Angebote für Neuanschlüsse

Laubach

Ortsnetz, vorläufig keine Angebote für Neuanschlüsse

Illingen

Ortsnetz, vorläufig keine Angebote für Neuanschlüsse

Bad Laasphe

Ortsnetz

Definition
Quartiersnetz: projektbezogene Wärmeerzeugung, Anschlussverdichtung und Netzerweiterung nicht möglich
Ortsnetz: Anschlussverdichtung i.d.R. bis 30 kW, Netzerweiterung nicht möglich
Regionalnetz: Anschlussverdichtung und Netzerweiterung möglich

Allgemeiner Hinweis: die veröffentlichten Bilanzdaten basieren auf dem Jahr 2022

Stand 15.04.2024 | Alle Infos zum Thema Preistransparenz finden Sie auf der AGFW-Transparenzplattform unter waermepreise.info

Weitere Versorgungsgebiete

Weitere Informationen finden Sie unter bl-e.de/

Weitere Informationen finden Sie unter fernwaerme-duisburg.de/

Ihre Fragen zur Preisänderungsklausel - unsere Antworten (FAQ)

Alle Informationen zu den aktuellen Preisen findet man, nach den Versorgungsgebieten aufgeschlüsselt, auf unserer Homepage unter https://www.fernwaerme-niederrhein.de/versorgungsgebiete/. Dort stehen neben einer kurzen Preisübersicht auch die jeweils gültige Preisregelung mit allen relevanten Informationen zu den einzelnen Preisen und zu Preisänderungen. Der Fernwärmepreis setzt sich aus dem Grundpreis für die bereitzustellende Wärmeleistung, dem verbrauchsabhängigen Arbeitspreis und dem jährlichen Verrechnungspreis für Messung und Abrechnung zusammen. Wird die Fernwärme auch zur Warmwasserbereitung genutzt, wird dafür ein zusätzlicher jährlicher Grundpreis berechnet. Ausschlaggebend für die Berechnung von Fernwärmekosten sind die Arten der Wärmeerzeugung (z.B. industrielle Abwärme. Biomasseheizkraftwerke, Erdgas-BHKW etc.), der Aufwand für die Errichtung und den Betrieb von Fernwärmenetzen und die Anschlussdichte im jeweiligen Versorgungsgebiet. • Über den Arbeitspreis werden im Wesentlichen die Kosten für die Bereitstellung der Wärme abgedeckt. • Der Grundpreis dient zur Abdeckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Fernwärmenetze und -anlagen. • Die Kosten für die Wärmezähler, die Ablesung und die Abrechnung werden durch den Verrechnungspreis abgedeckt. Da die Investitionskosten für die Errichtung und den Betrieb eines Fernwärmenetzes erheblich sind, hat der Verordnungsgeber der AVBFernwärmeverordnung (Bundesministerium für Wirtschaft) die Möglichkeit geschaffen, langfristige Verträge für die Wärmeversorgung abzuschließen. Hierdurch sollen auf der einen Seite die Preise für die Kunden niedrig gehalten werden und auf der anderen Seite die Unternehmen die Möglichkeit haben, ihre Investitionen refinanziert zu bekommen. Da bei langfristigen Verträgen faire Preise für die Gesamtlaufzeit nicht abschätzbar sind, hat der Verordnungsgeber zusätzlich die Möglichkeit der Preisanpassung über Preisänderungsklauseln (oder auch Preisgleitklauseln) anzupassen. Der anfänglich vereinbarte Grundpreis wird während einer Vertragslaufzeit mithilfe einer Preisgleitklausel regelmäßig angepasst. Neben einem Fixkostenanteil spielen beim Grundpreis insbesondere Investitions- und Personalkosten eine Rolle. Diese werden in der Preisgleitklausel in prozentuale Beziehung zueinander gesetzt. Die Veränderung des Investitionskosten wird über den Investitionsindex des Statistischen Bundesamtes abgebildet, die Änderung der Personalkosten ergibt sich aus Änderungen im Tarifvertrag für Versorgungsbetriebe. Auch der Arbeitspreis wird durch eine Preisgleitklausel angepasst. Diese setzt sich allerdings aus mehr Faktoren als die des Grundpreises zusammen. Sie besteht aus dem Kosten- und dem Marktelement. Während das Marktelement die allgemeinen Entwicklungen auf dem Wärmemarkt widerspiegelt, werden im Kostenelement die Veränderungen der Kosten bei der Wärmeerzeugung bzw. dem Wärmebezug abgebildet. Bei einem komplexen Versorgungssystem wie der Fernwärmeschiene Niederrhein sind zahlreiche Faktoren wie z. Bsp. die Kosten für Biomasse (Holz), Erdgas und Heizöl ebenso relevant wie die Lohnentwicklung und die Veränderungen der Investitionskosten. Die Aufwendungen für den Wärmebezug des Fernwärmeversorgers werden nach Kostenart/ Energieträgern untereinander in Beziehung gesetzt. Um transparente Maßstäbe für Preisänderungsklauseln zu haben, werden oftmals Indizes des statistischen Bundesamts genutzt. Die Indizes werden in bestimmten Abständen neu veröffentlicht und beziehen sich laut Definition des statistischen Bundesamtes auf die Wirtschaftsstufen der Einfuhr, der Erzeugung, des Handels, des privaten Konsums und der Ausfuhr (Quelle: www.destatis.de). Sie spiegeln also einerseits die allgemeine Preisentwicklung in Bezug auf bestimmte Waren und Dienstleistungen wider, werden aber andererseits auch oftmals in Bezugsverträgen der Fernwärmeversorger genutzt. Das macht sie für die Kostenentwicklung tatsächlich relevant. Die Fernwärmeversorgung Niederrhein (FN) erzeugt die industrielle Abwärme nicht selbst, sondern bezieht sie von der Industrie. Hierfür hat die FN Verträge mit verschiedenen Unternehmen entlang der Fernwärmeschiene Niederrhein geschlossen, in denen für Preisänderungen wiederum Preisgleitklauseln mit verschiedenen Indizes vereinbart sind. Diese Indizes sind in die Preisgleitklausel für den Arbeitspreis eingeflossen. Die angemessene Berücksichtigung der Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme als auch der jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt in der Preisgleitklausel sind eine Auflage des Verordnungsgebers der AVBFernwärmeverordnung, also des Bundeswirtschaftsministeriums. Daher hat die Preisänderungsklausel mindestens zwei Elemente, das Markt- und das Kostenelement. Da eine Vielzahl von verschiedenen Wärmequellen in die Fernschiene Niederrhein Wärme einspeisen, sind für das Kostenelement zahlreiche Faktoren/Indizes relevant. Hierdurch wird die Preisänderungsklausel lang und wirkt auf den ersten Blick kompliziert. Tatsächlich zeigt sie einfach die Relationen und Gewichtungen der verschiedenen Elemente zueinander an: Die Faktoren geben an, wie hoch der prozentuale Anteil eines Index am jeweiligen Element ist. Addiert ergeben sie 1 gleich 100 Prozent. Fernwärmenetze unterscheiden sich durch ihre Länge, ihre Anschlussdichte sowie ihrem Investitions- und Wartungsbedarf. Zudem stammt die Wärme in unterschiedlichen Netzen zumeist auch aus unterschiedlichen Erzeugungsanlagen. Deshalb gilt für jedes Netz, bzw. jedes Versorgungsgebiet, ein eigener Tarif mit Preisgleitklauseln, die die jeweiligen Besonderheiten des Kostenrahmens widerspiegeln. Sofern sich die Kostenstruktur bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme nicht ändert, besteht kein Bedarf für eine Anpassung der Preisgleitklauseln. Ändert sich die Kostenstruktur, weil zum Beispiel neue Erzeugungsanlagen oder Bezugsverträge hinzukommen, muss die Kostenstruktur überprüft und die Preisänderungsklauseln gegebenenfalls an die veränderte Kostenstruktur angepasst werden. Nein, die Änderung der Preisgleitklauseln des Grund- und Arbeitspreises erfolgen preisneutral, d.h. es steht keine Preisanpassung zum Zeitpunkt der Umstellung an. Jedoch wird es in Zukunft, wie auch in der Vergangenheit, zu turnusmäßigen Anpassungen der Preise kommen, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober jeden Jahres. Im Rahmen der Anpassung der Preisgleitklausel werden die derzeit gültigen Preise als neue Basispreise eingesetzt. Außerdem werden die Basiswerte der einzelnen Indizes auf den aktuellen Wert der Indizes gesetzt. Berechnet man den „neuen“ Preis mit der geänderten Preisänderungsklausel, so entspricht das Ergebnis dem „alten“ Preis.

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